Weitere Entscheidung unten: BFH, 12.06.1969

Rechtsprechung
   BVerwG, 19.08.1969 - V B 6.69   

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BVerwG, 19.08.1969 - V B 6.69 (https://dejure.org/1969,7270)
BVerwG, Entscheidung vom 19.08.1969 - V B 6.69 (https://dejure.org/1969,7270)
BVerwG, Entscheidung vom 19. August 1969 - V B 6.69 (https://dejure.org/1969,7270)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Klage des Jugendamts im eigenen Namen auf Gewährung Freiwilliger Erziehungsbeihilfe

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Verfahrensgang

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   BFH, 12.06.1969 - V B 6/69   

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https://dejure.org/1969,1207
BFH, 12.06.1969 - V B 6/69 (https://dejure.org/1969,1207)
BFH, Entscheidung vom 12.06.1969 - V B 6/69 (https://dejure.org/1969,1207)
BFH, Entscheidung vom 12. Juni 1969 - V B 6/69 (https://dejure.org/1969,1207)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Strafe - Kosten - Finanzgerichtliches Verfahren - Rechtsbehelfsstelle - Nachträgliche Entschuldigung - Beschwerde

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 96, 17
  • NJW 1970, 79
  • BStBl II 1969, 526
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BFH, 10.11.1987 - V B 66/85

    Erhebung eines Ordnungsgeldes wegen unentschuldigten Ausbleibens eines Zeugen

    Daraus ergibt sich, daß einem ausgebliebenen und mit Ordnungsgeld belegten Zeugen für die nachträgliche Geltendmachung von Entschuldigungsgründen nicht nur der Rechtsbehelf der nachträglichen Entschuldigung bei dem Gericht, das die Festsetzung ausgesprochen hat (§ 381 Abs. 1 Satz 2 ZPO), sondern auch die Beschwerde an den BFH (§ 380 Abs. 3 ZPO, §§ 128 ff. FGO) zur Verfügung steht (BFH-Beschluß vom 12. Juni 1969 V B 6/69, BFHE 96, 17, BStBl II 1969, 526; vgl. auch BFH-Beschluß vom 16. Januar 1984 GrS 5/82, BFHE 140, 408, BStBl II 1984, 439).
  • BFH, 29.03.1996 - X B 198/95

    Beschwerde gegen eine Entscheidung über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen

    Daraus folgt, daß einem Zeugen, gegen den auf der Rechtsgrundlage des § 380 ZPO Ordnungsmaßnahmen verhängt worden sind, für die nachträgliche Geltendmachung von Entschuldigunggründen nicht nur der Rechtsbehelf der nachträglichen Entschuldigung bei dem FG (§ 381 Abs. 1 Satz 2 ZPO), sondern auch die Beschwerde an den Bundesfinanzhof -- BFH -- (§ 380 Abs. 3 ZPO) zur Verfügung steht (BFH-Beschlüsse vom 12. Juni 1969 V B 6/69, BFHE 96, 17, BStBl II 1969, 526, und vom 10. November 1987 V B 66/85, BFH/NV 1988, 388, m. w. N. der Rechtsprechung).
  • BFH, 17.07.1987 - IX B 87/87

    Rechtskraft bei Beschlüssen - Vertretungszwang vor dem Bundesfinanzhof

    Die Zweiwochenfrist des § 129 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gilt auch bei sinngemäßer Anwendung zivilprozessualer Beschwerdevorschriften, hier § 82 FGO i. V. m. § 380 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung (ZPO), wenn die Beschwerde nach Zivilprozeßrecht nicht befristet ist (BFH-Beschluß vom 12. Juni 1969 V B 6/69, BFHE 96, 17, BStBl II 1969, 526).
  • BFH, 07.08.1974 - I B 45/74

    Beschluß - Ersuchter Richter - Beweisaufnahme - Nichterscheinen eines Zeugen -

    Für das Verfahren über die Beschwerde gelten jedoch für den Bereich der Finanzgerichtsbarkeit die Regeln der §§ 128 bis 133 FGO (vgl. Beschluß des BFH vom 12. Juni 1969 V B 6/69, BFHE 96, 17, BStBl II 1969, 526 und Urteil des BFH vom 14. Juli 1971 I R 9/71, BFHE 103, 121 [123], BStBl II 1971, 808. [809]).
  • BFH, 11.11.1982 - IV B 9/79
    NVS: Einem ausgebliebenen Zeugen, der durch Beschluß in ein Ordnungsgeld und in die Kosten verurteilt worden ist, steht das Rechtsmittel der Beschwerde zu (vgl. BFH-Beschluß vom 12.6.1969 V B 6/69).3.
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